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   BVerwG, 12.09.1969 - VIII B 40.69   

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https://dejure.org/1969,2035
BVerwG, 12.09.1969 - VIII B 40.69 (https://dejure.org/1969,2035)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.1969 - VIII B 40.69 (https://dejure.org/1969,2035)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 1969 - VIII B 40.69 (https://dejure.org/1969,2035)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zurückstellung vom Grundwehrdienst wegen geltend gemachter Unentbehrlichkeit im väterlichen landwirtschaftlichen Betrieb - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII B 94.67

    Zulassung der Revision gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in Wehrpflichtsachen

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1969 - VIII B 40.69
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß in Wehrpflichtsachen wegen behaupteter Verfahrensmängel nur die zulassungsfreie Verfahrensrevision, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden kann (BVerwGE 28, 22 und BVerwGE 29, 226).
  • BVerwG, 25.03.1968 - VIII B 7.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1969 - VIII B 40.69
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß in Wehrpflichtsachen wegen behaupteter Verfahrensmängel nur die zulassungsfreie Verfahrensrevision, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden kann (BVerwGE 28, 22 und BVerwGE 29, 226).
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 59.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1969 - VIII B 40.69
    In dem von den Klägern bezeichneten Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 - hat das Bundesverwaltungsgericht in Fortsetzung seiner früheren Rechtsprechung entschieden: Der Antrag des im eigenen oder im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Wehrpflichtigen auf Zurückstellung oder auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst dürfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, an Stelle des Wehrpflichtigen könnten dessen anderweitig berufstätige Angehörige die bisher dem Wehrpflichtigen obliegenden Aufgaben auf dem Hof übernehmen.
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